Die UN-BRK ist im Jahre 2008 in Kraft getreten. Bis Ende 2012 haben insgesamt 126 Staaten die Konvention unterzeichnet. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus erwähnenswert, dass die Europäische Union mit der UN-BRK das erste Mal in ihrer Geschichte einem völkerrechtlichen Vertrag beitrat. Deutschland tat dies bereits im Dezember 2008 und seit dem 26. März 2009 ist der Vertrag für die Bundesrepublik völkerrechtlich verbindlich.
Das Übereinkommen basiert auf den zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Mit dem In-Kraft-Treten der UN-BRK haben die in ihr enthaltenen Verpflichtungen für die Bundesrepublik Deutschland Verbindlichkeit erlangt. Dies folgt aus Art. 43 und 45 der BRK.
Die Pflicht zur Umsetzung der Regelungen des UN-Übereinkommens in innerstaatliche Maßnahmen richtet sich nach der allgemeinen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Hiernach sind die Länder beispielsweise für die Gesetzgebung des schulischen Bildungsrechts und damit auch für die Transformation der entsprechenden Reglungen der BRK in nationales Recht zuständig.
Um den Anforderungen der BRK gerecht zu werden, gab es im Bundesland Bremen seit Juli 2012 den Temporären Expertinnen- und Expertenkreis (TEEK). Das Gremium hatte den Auftrag, geeignete Maßnahmen für einen Entwurf eines Aktionsplans für das Land Bremen zu erarbeiten.