Mit seiner Mitteilung vom 20.11.2007 hat der Senat der Bremischen Bürgerschaft den Entwurf eines Landesgaststättengesetzes zugeleitet. Dieser Gesetzentwurf soll in der Dezembersitzung der Bremischen Bürgerschaft in erster und zweiter Lesung behandelt werden.
Durch die Föderalismusreform wurde 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht in die alleinige Zuständigkeit der Bundesländer übertragen. Das bisher geltende Gaststättengesetz gilt zwar als Bundesrecht fort, kann aber durch Landesrecht abgelöst werden. Mit dem vorgelegten Entwurf eines Bremischen Gaststättengesetzes soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, das Gaststättenrecht in eigener Landeskompetenz zu regeln.
Das zur Zeit auch in Bremen noch geltende (Bundes-) Gaststättengesetz enthält in seinem § 4 u.a. eine Regelung, wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte dann versagt werden kann, wenn die für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können. Dies gilt allerdings nicht für Gaststätten, die vor Mai 2002 neu gebaut, wesentlich erweitert oder umgebaut wurden. Auch kann dem Gesetz zufolge dann auf Barrierefreiheit verzichtet werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
Bei Verstößen gegen die Bestimmung zur Barrierefreiheit im (Bundes-) Gaststättengesetz können Behindertenverbände, die über eine entsprechende Anerkennung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) verfügen, nach § 13 dieses Gesetzes eine Verbandsklage erheben.
Der Entwurf des Bremischen (Landes-) Gaststättengesetzes verzichtet vollständig auf Regelungen zur Barrierefreiheit von Gaststätten. Auch entfällt mit dem Gesetz das Verbandsklagerecht der Behindertenverbände in diesem Bereich ersatzlos.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs werden die Bestimmungen der Bremischen Landesbauordnung für ausreichend gehalten, um Barrierefreiheit bei Gaststätten durchzusetzen, die neu gebaut, wesentlich umgebaut oder erweitert werden. Zum Verbandsklagerecht der Behindertenverbände, das durch das Bremische Gaststättengesetz entfallen würde, äußert sich die Gesetzesbegründung hingegen nicht.
Obwohl der Entwurf eines Landesgaststättengesetzes unmittelbar auch die Rechte von Menschen mit Behinderung und ihrer Verbände berührt, wurde der Landesbehindertenbeauftragte zu dem vorgelegten Entwurf bisher nicht gehört. Dies hat er in einem Schreiben an den Senator für Wirtschaft und Häfen Ralf Nagel bemängelt.
Der Landesbehindertenbeauftragte Dr. Joachim Steinbrück erklärt hierzu:
"Es ist natürlich nicht o.k., dass ich als Landesbehindertenbeauftragter zu dem Gesetzentwurf bisher nicht gehört worden bin. Als Optimist gehe ich aber davon aus, dass ich meine Kritikpunkte und Überlegungen noch in das weitere Gesetzgebungsverfahren einbringen kann. Und ich kann mir gut vorstellen, dass einem großen Teil der Abgeordneten, die sich bisher mit dem Landesgaststättengesetz befasst haben, überhaupt nicht bewußt war, dass hier das Verbandsklagerecht von Behindertenverbänden deutlich eingeschränkt wird. Ich selbst halte ein Verbandsklagerecht in diesem Bereich auf jeden Fall für unverzichtbar. In der weiteren Diskussion müssen wir dann klären, wie ein solches Verbandsklagerecht konkret ausgestaltet werden kann."
Die Stellungnahme des Landesbehindertenbeauftragten zu dem Entwurf eines Bremischen Landesgaststättengesetzes finden Sie unter dem Link "Veröffentlichungen" auf dieser Internetseite.