Nach Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten unter anderem dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung bestehender Zugangshindernisse und -barrieren zu ergreifen.
Darüber hinaus sagt Artikel 30 der UN-Behindertenrechtskonvention, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich, Zugang zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
Vor allem im Hinblick auf die Konstellation von Denkmalschutz und Barrierefreiheit stellen die beiden genannten Artikel eine wichtige Grundlage dar.