Nach § 15 Absatz 3 der Verordnung für unterstützende Pädagogik richtet der Landesbehindertenbeauftragte eine Clearingstelle ein, die von den Erziehungsberechtigten für die Beratung der Entscheidung nach § 15 Absatz 1 Verordnung für unterstützende Pädagogik hinzugezogen werden kann. Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens nach § 15 Absatz 2 der Verordnung hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen.
Der Clearingstelle gehören gemäß § 15 Absatz 4 der Landesbehindertenbeauftragte (Vorsitz), jeweils ein Vertreter der Gesamtvertretung der Erziehungsberechtigten der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven und ein Vertreter der Fachaufsicht an. Für den Fall der Verhinderung des Landesbehindertenbeauftragten bestimmen die Mitglieder der Clearingstelle eine andere Persönlichkeit als stellvertretende Vorsitzende/ stellvertretenden Vorsitzenden. Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die nach § 14 Absatz 2 Verordnung für unterstützende Pädagogik für die Erstellung des Gutachtens zuständige Stelle an.