Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 18. Dezember 2003 das "Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze" (BremGBl Nr.50 S.413) erlassen.
Der § 8 dieses Gesetzes sieht vor, dass bei allen Um- und Erweiterungsbauten im öffentlichen Hochbau und an sonstigen baulichen Anlagen sowie öffentlicher Wege, Plätze und Straßen und öffentlich zugängiger Verkehrsanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verfahren werden soll, um weitestgehend eine Barrierefreiheit zu erreichen.
Die Blindenleitsysteme stellen für die betroffenen Menschen die Basis für ihre Mobilität dar. Im öffentlichen Raum bestehen diese Leitsysteme im Wesentlichen durch in den Straßenbelag eingebaute tastbare bauliche Einrichtungen, die sogenannten taktilen Leitelemente.
Sind diese Leitsysteme durch z.B. abgestellte Fahrzeuge oder Gegenstände unkenntlich gemacht, geht es für die betroffenen Menschen oftmals nicht weiter. Sie sind dadurch auf Hilfe angewiesen und in ihrer Freiheit eingeschränkt.
Das Blindenleitsystem ist durch abgestellte Fahrräder unkenntlich. Für blinde und sehbehinderte Menschen, die auf das Leitsystem angewiesen sind, endet hier der Weg.