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Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik

Herzlich Willkommen bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).

Wir vertreten die Interessen von behinderten Menschen und nehmen Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.

Adventskalender 2023

Auch in diesem Jahr öffnen wir für Euch in dem Adventskalender zur Digitalen Barrierefreiheit jeden Tag ein neues Türchen mit spannenden Tipps und Hinweisen. Die Inhalte werden auch auf unserem Twitter-Auftritt gepostet. Die Links findet Ihr bei dem jeweiligen Tag. Wir wünschen Euch täglich viel Spaß damit und freuen uns über Feedback!


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Hier finden Sie folgende Informationen:

Was ist das?

Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Behinderten Menschen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis
  • und grundsätzlich ohne fremde Hilfe

auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie z.B. Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.

Einen anschaulichen Eindruck über den Nutzen barrierefreier Informationstechnik bietet der buten un binnen-Artikel „Ich will nicht am Katzentisch sitzen“: Bremer über digitale Barrieren (Hinweis: Link führt zum englischsprachigen Webarchiv, da der Originalartikel nicht mehr verfügbar ist. Unter dem Archiv-Kopfteil finden Sie den Artikel.)

Wer ist verantwortlich?

Definition gem. §12 BremBGG

Öffentliche Stellen sind:

  1. die Träger öffentlicher Gewalt,
  2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
    a) überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert werden,
    b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven unterstehen oder
    c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven ernannt worden sind, und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn
    a) die Vereinigung überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert wird,
    b) der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
    c) der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

Auslegung gem. des Rundschreibens des Senators für Finanzen Nr. 16/2020

Öffentliche Stellen sind

  • Alle Verwaltungseinheiten des Landes und der Stadtgemeinden, beginnend bei den senatorischen Dienststellen und den obersten Landesbehörden bis zu den einzelnen Ämtern, Schulen, Museen und Gerichtsverwaltungen.
  • Einbezogen sind auch die Stadt und Land zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Eigenbetriebe. Dies gilt unabhängig davon, inwieweit diese rechtsfähig sind oder ein gewisses Maß an Selbstverwaltung aufweisen und gegebenenfalls nur einer Rechtsaufsicht unterliegen.
  • Erfasst sind Beliehene, die hoheitliche Tätigkeiten ausüben und mittels Websites bzw. mobiler Anwendungen Auskünfte über ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeit geben.
  • Unternehmen, an denen das Land und/oder eine der Stadtgemeinden mehrheitlich beteiligt sind oder die durch entsprechende Verwaltungs- und Kontrollorgane beherrscht werden, fallen ebenfalls unter die Pflicht zur Herstellung barrierefreier Informationstechnik, wenn sie schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnehmen oder anbieten, die gemeinwohlorientiert sind. Dazu gehören beispielsweise soziale Angebote, Dienstleistungen gesundheitsfürsorgender Art oder unverzichtbare Infrastrukturleistungen, die der Gesamtbevölkerung zugutekommen oder eng mit der öffentlichen Ordnung des Staates sowie seinem institutionellen Funktionieren verknüpft sind. Auf die Rechtsform kommt es nicht an: Neben den privatrechtlichen juristischen Personen (z. B. GmbHs, AGs) sind auch Personengesellschaften und sonstige Zusammenschlüsse einbezogen. Ebenfalls umfasst sind mittelbare Staatsbeteiligungen, wenn über mehrheitlich vom Land oder eine Stadtgemeinde gehaltene Gesellschaften Anteile an weiteren Vereinigungen (wiederum mehrheitlich) gehalten werden.
  • Schließlich sind Empfänger staatlicher Zuwendungen i.S.v. § 23 LHO erfasst, wenn diese schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnehmen oder anbieten, die gemeinwohlorientiert sind, und die staatlichen Mittel mehr als 50% des Jahresbudgets ausmachen. Letzteres ist ggf. durch Vergangenheitswerte zu ermitteln.

Siehe auch Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (VV-LHO) § 44 Abs. 1 Zuwendungen Nr. 4 Bewilligung

Bei Zuwendungsempfängern muss der Zuwendungsbescheid insbesondere enthalten (u.a.):

  • eine Nebenbestimmung, welche darauf hinwirkt, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz berücksichtigt, soweit es für ihn keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt, (4.2.11)
  • der Hinweis an einen Zuwendungsempfänger, der schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnimmt oder anbietet, die gemeinwohlorientiert sind, und bei dem die staatlichen Mittel mehr als 50% des Jahresbudgets ausmachen, dass er als öffentliche Stelle im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und daher seine digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei zu gestalten hat (§§ 12, 13 BremBGG) (4.2.12)

Einbeziehen der Fraktionen der Bremischen Bürgerschaft

Eine Stellungnahmen des Juristisches Beratungsdienstes der Bürgerschaftskanzlei regelt die Verpflichtung für die Fraktionen. Hier finden Sie die Stellungnahme Anwendung der Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes auf Fraktionen (PDF, 21 kb).

Die barrierefreie Informationstechnik ist im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um. Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020. Außerdem ist die digitale Barrierefreiheit im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in § 14 BremEGovG ausgeführt.

BITV 2.0

Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019

  • Diese regelt, in welcher Form Informationen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen sind.
  • Zur technischen Umsetzung verweist die BITV 2.0 auf die harmonisierten Normen EN 301 549 (englisch, PDF, 1.9 MB) in der Version 3.2.1 laut Durchführungsbeschluss 2021/1339 der EU.
    Im Sinne einer breiten Zugänglichkeit der DIN EN 301 549 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher darauf hingewirkt, dass die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) Personen mit einem berechtigten Interesse die DIN EN 301 549 als zentrale europäische Norm der digitalen Barrierefreiheit auf ihrer Website in deutscher Sprache zur Verfügung stellen kann. Dazu hat das BMAS mit dem DIN eine Lizenzvereinbarung getroffen. Für den Download der deutschen Version ist es erforderlich, sich auf dem BFIT-Bund-Webauftritt zu registrieren und berechtigtes Interesse zu begründen.
    Link zur Registrierung bei BFIT
  • Diese Mindestanforderungen an Barrierefreiheit orientieren sich an den weltweiten Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1. Sie bieten auch eine schnelle Übersicht über die 2018 neu hinzugekommenen Erfolgskriterien.

Weitere technische Standards:

  • DIN EN ISO 9241
    Die Norm legt Anforderungen zur Mensch-Computer-Interaktionen fest, d.h. zur Arbeitsumgebung, Software und Hardware. Diese sind als Standard für die Benutzerfreundlichkeit (Ergonomie) wichtig, insbesondere Teil 11 und Teil 110. Teil 171 definiert darüber hinaus Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software.
  • DIN EN ISO 14289-1
    Die Norm beschreibt den PDF/UA Standard. PDF/UA definiert, wie der PDF-Standard anzuwenden ist, damit ein PDF-Dokument die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen kann.
  • DIN EN 17161
    Die Norm beschäftigt sich mit Qualitätsmanagement. Sie bietet Methoden, wie mittels entsprechender Prozesse die Barrierefreiheit von Produkten, Waren und Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Zielsetzung ist dabei, die Umsetzung des "Design für Alle"-Ansatzes, der es jedem Menschen ermöglichen soll, ohne Assistenz oder individuelle Anpassung Zugang zu erhalten.

Was steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:

  • Information, ob die Bewertung der Barrierefreiheit durch Dritte erfolgte oder durch die öffentliche Stelle selbst - z.B. über einen Link zum Bewertungsbericht
  • Datum der aktuelle Fassung: Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren
  • Stand der Barrierefreiheit: Benennen der Teile, die ggf. nicht vollständig barrierefrei sind
    • ggf. Inhalte, die nicht barrierefrei gestaltet sind
    • ggf. ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen (z.B. HTML statt PDF)
  • Feedback geben: Angabe einer Ansprechperson zur Kontaktaufnahme, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sind, in einer zugänglichen Form anzufordern
  • Die wesentlichen Inhalte der Erklärung werden in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereit gestellt

Hier finden Sie die Vorlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Bremen:
Muster Erklärung zur Barrierefreiheit Bremen (docx, 26.5 KB)

Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gilt die KOGIS Muster Erklärung zur Barrierefreiheit (docx, 29.6 KB).
Zur Umsetzung des BremBGG im Rahmen der KOGIS-Auftritte gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS.

Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache

Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, vgl. § 4 BITV 2.0.
Dafür stellen wir zentral Übersetzungen zur Verfügung. Beide Medien sind unter Verwendung der üblichen Hinweis-Symbole einzubinden.
Download zur Fassung in Deutscher Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB)
Download zur Fassung in Leichter Sprache (docx, 57.7 KB)
Bitte laden Sie sich beide Fassungen herunter und binden Sie sie direkt in ihr Webangebot ein. Verlinken Sie nicht nur direkt auf die Dateien.
Ergänzen Sie die Fassung in Leichter Sprache bitte um Ihre konkreten Kontaktdaten.
Achten Sie darauf, dass die Formatierungen des Leichte Sprache Texts erhalten bleiben (Zeilenumbrüche etc.). Laut BITV Anlage 2 Teil 2 sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2em (120 Prozent) zu verwenden.
Beide Übersetzungen sind auch im Rahmen der Angebote in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu verlinken, die von der Startseite aus erreichbar sind, vgl. § 4 Satz 4 BITV 2.0.

Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS zur Umsetzung.

Wann erfolgt eine Rückmeldung?

Es besteht eine Verpflichtung, dass die angegebene Ansprechperson binnen zwei Wochen eingehende Meldungen und Anfragen beantwortet und auf Anforderung barrierefreie Inhalte übermittelt.

Wo befindet sich die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein. Dies gilt auch beim Herunterladen einer mobilen Anwendung (Download einer App), siehe § 7 Absatz 1 BITV 2.0. D.h. die Barrierefreiheitserklärung sollte sowohl innerhalb der App als auch direkt beim Download veröffentlicht werden. Auf der Webseite der verantwortlichen öffentlichen Stelle kann zusätzlich auch eine Barrierefreiheitserklärung für die App veröffentlicht werden. Hierbei sollte deutlich werden, dass es sich um die Barrierefreiheitserklärung der App handelt und nicht um die des Webauftritts.
Gem. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 soll der Feedback-Mechanismus zum Melden von Barrieren von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.

Welche Fristen gelten?

Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht, die digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten durch die Träger öffentlicher Gewalt gilt seit 2003.

  • Neue Websites öffentlicher Stellen, die ab dem 24. September 2018 veröffentlicht werden:
    spätestens ab dem 23. 9. 2019 muss die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden sein
  • Alte Websites öffentlicher Stellen, die vor dem 24. September 2018 veröffentlicht wurden:
    spätestens ab dem 23. 9. 2020 muss die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden sein
  • Mobile Anwendungen (Apps) öffentlicher Stellen:
    spätestens ab dem 23.6.2021 muss die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden sein

Die gesetzlichen Grundlagen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sind in §14 BremBGG geregelt und im Durchführungsbeschluss der EU.

Feedback auf Lob und Kritik

In jeder Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Ansprechperson in der öffentlichen Stelle genannt werden. Diese nimmt Lob und Kritik entgegen, wie z.B.:

  • Es sind Barrieren aufgetaucht, die nicht in der Erklärung beschrieben sind
  • Inhalte werden in einer barrierefreien Form benötigt, wie z.B. ein barrierefreies Dokument
  • Hinweis, dass die Erklärung älter als ein Jahr ist

Beschwerde-Funktion

Eine Beschwerde ist über das Beschwerde-Formular der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik möglich, wenn:

  • Innerhalb von zwei Wochen keine Antwort der Ansprechperson erfolgt ist
  • Die öffentliche Stelle erklärt, dass eine barrierefreie Gestaltung von Teilbereichen unverhältnismäßig sei und Sie das prüfen lassen möchten
  • Keine zufriedenstellende Antwort gegeben wurde und die Barriere immer noch besteht
  • Nach dem 23.09.2020 keine Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden ist

Wie erfolgt die Durchsetzung?

Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Zentralstelle folgende Schritte vor:

  1. Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können
  2. Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
    • Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Zentralstelle zu begründen
    • Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert
  3. Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an die Nutzerin oder den Nutzer mit dem Hinweis auf ein Schlichtungsverfahren und einer Erläuterung der Durchführung. Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik setzt die öffentliche Stelle und die für diese zuständige oberste Landesbehörde über die Abschlussmitteilung in Kenntnis.

Die Durchsetzungsstellen der Länder haben Videos gedreht, um Ihnen Themen zur digitalen Barrierefreiheit näher zu bringen.
Direkt zu Digitale Barrieren melden: Videos der Durchsetzungsstellen

Schlichtungsverfahren

Die Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen legt Streitigkeiten außergerichtlich bei. Die Zentralstelle bietet der Schlichtungsstelle sachverständige Unterstützung.

Datenverarbeitung und Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahrens verarbeitet werden. Es erfolgt insbesondere keine Datenweitergabe.

Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt z.B.:

  • Periodische Überwachung von Stichproben und anlassbezogene Kontrolle
  • Beratung
  • Kontrolle, ob die festgestellten Barrieren beseitigt wurden
  • Berichte der obersten Landesbehörden auswerten
  • Berichterstattung gegenüber dem Bund
  • Ausnahmeregelungen überwachen: Prüfen, ob ein Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung zulässig ist

Dabei wir die Zentralstelle durch Auskunfts- und Zugangsrechte von den öffentlichen Stellen unterstützt.
Weitere Informationen zur Überwachung und zum Bericht finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524. Danach läuft die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.

Die zweite Phase des zweiten Überwachungszeitraums zur Barrierefreiheit von digitalen Angeboten wurde für Bremen zum 15. Dezember 2023 abgeschlossen. Erneut wurden sowohl Angebote der Kernverwaltung als auch von weiteren öffentlichen Stellen getestet. Alle Stellen erhielten die Prüfberichte, die vorhandene Mängel ausweisen, Empfehlungen zur Verbesserung enthalten und auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik hinweisen.

Durch das Festlegen von Fristen zur Nachbesserung der digitalen Angebote und wiederholten Kontakten zu den öffentlichen Stellen konnte eine bessere Behebung der bestehenden Barrieren durchgesetzt werden. Ziel ist hierbei stets, das allgemeine Verständnis der Mitarbeitenden der öffentlichen Stellen zu schärfen, damit ähnliche Barrieren bei anderen nicht getesteten digitalen Angeboten ebenfalls erkannt und behoben werden können.

19 der getesteten öffentlichen Stellen nahmen das Angebot der Beratung zum Prüfbericht an, bei der im Detail alle Mängel besprochen und genau erklärt werden, sowie Lösungen erarbeitet werden. Vorteilhaft ist es, wenn auch die Dienstleistende z.B. Webagenturen, zu den Beratungsgesprächen hinzugezogen werden, die ihre Erkenntnisse dann im Folgenden auch auf andere digitale Angebote transferieren können.

86% aller getesteten Angebote enthalten eine Barrierefreiheitserklärung, eine Steigerung um 10 % im Vergleich zum letzten Jahr. Über ein Viertel der Barrierefreiheitserklärungen waren jedoch veraltet, über ein Drittel fehlerhaft. Es zeigt sich, dass Sinn und Zweck der Erklärung zur Barrierefreiheit von den Anbietenden oft nicht verstanden wird und die Texte oft nur kopiert werden, schlechtesten falls direkt von völlig anderen unzusammenhängenden Webauftritten.

73% der Angebote veröffentlichen die gesetzlich vorgeschriebenen Übersetzungen in Leichter Sprache, 59% in Gebärdensprache.
Nur ein Angebot im Test stellte zusätzliche über die gesetzliche Forderung hinausgehende Inhalte in Leichter Sprache bereit.

Als neues Kriterium für die vereinfachte Überwachung wurde in diesem Überwachungszeitraum die Sichtbarkeit des Tastaturfokus - WCAG Kriterium 2.4.7 - bei allen getesteten Angeboten mit berücksichtigt. Nur 45% der getesteten Angebote erfüllten das Kriterium zufriedenstellend. Hier besteht noch großer Verbesserungsbedarf - wie generell bei der Tastaturbedienbarkeit digitaler Angebote, die nur zu 39.46% erfüllt wurde.

Negativer Spitzenreiter war auch in diesen Jahr die Betextung von Bildern und interaktiven Elementen für die Screenreadernutzung. Weitestgehend liegt die Behebung in der Hand der Redaktionen, die entsprechend aufgeklärt werden müssen über die korrekte Beschreibung von Bildern: Welche Bilder sind rein dekorativ und benötigen keine Beschreibung? Was gehört zu einer guten Bildbeschreibung? Wieso ist es meistens nicht ausreichend, als Beschreibung nur ein kurzes Schlagwort (Hafen, Veranstaltung xy, Logo etc.) zu verwenden?

Eine weitere große Barriere stellen PDF-Dokumente dar. Nur bei einem getesteten Webangebot waren alle veröffentlichten PDF-Dokumente barrierefrei zugänglich, auf allen anderen fanden sich viele nicht-getaggte PDF-Dateien, die per Screenreader nicht auslesbar sind. Die geprüften getaggten Dateien waren zu großen Teilen mangelhaft in den Überschriftenstrukturen, Alternativtexte fehlten, Tabellen waren nicht korrekt umgesetzt, die Lesereihenfolge war fehlerhaft oder es fehlten teilweise ganze Absätze. Dem kann einfach begegnet werden, wenn Inhalte so weit es geht direkt als Webseiten veröffentlicht werden und PDF-Dokumente nur in Ausnahmefällen verwendet würden, z.B. als alternative Druckversion von Inhalten, die sich auf dem Webauftritt befinden (Fahrpläne, Ablaufpläne etc.).
Nicht-barrierefrei zugängliche Dokumente sind zu kennzeichnen, was bisher kaum erfolgt.

Neu aufgefallen ist auch der Trend in der Webentwicklung bzw. der verwendeten Frameworks, möglichst viele ARIA-Attribute einzusetzen, in der Annahme, je mehr davon vorhanden ist, desto barrierefreier sei der Webauftritt. Leider ist oft das Gegenteil der Fall, wie die Prüfungen beweisen. Es wird nicht verstanden, was genau diese ARIA-Attribute bewirken und in welchen Situationen und Abhängigkeiten man sie sinnvoll einsetzen kann. Bei Screenreadernutzung wird durch die Häufung von Attributen so oft nur „Audio-Spam“ erzeugt. Die erste Regel von ARIA lautet: Kein ARIA ist besser als schlechter ARIA! Deutlich besser ist es, grundsätzlich native HTML-Elemente und -Attribute mit der gewünschten Semantik und Funktionalität zu verwenden.

Weitere Informationen:

Über weitere Anregungen, Lob und Kritik sind wir dankbar. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Interesse haben, als Expertin oder Experte in eigener Sache die Zentralstelle mit Ihren Erfahrungen zu unterstützen.

Bitte nutzen Sie für Beschwerden an die Zentralstelle das Beschwerde-Formular.

Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Teerhof 59 ∙ 28199 Bremen
Tel.: (0421) 361-18187
Fax: (0421) 496-18181
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