Mit der Prüfung wird sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen tatsächlich eingehalten und umgesetzt werden. Danach sollen behinderte Menschen und nichtbehinderte Menschen grundsätzlich den gleichen Zugang zu diesen Angeboten haben.
Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik beim Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansestadt Bremen gemäß Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) § 15 BremBGG.
Es werden die öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 BremBGG geprüft.
Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte der Überschrift Definition: Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen.
Die Auswahl erfolgt aus einer repräsentativ ausgewogenen Stichprobe, die jährlich durch den Landesteilhabebeirat beschlossen wird.
Es wird geprüft, ob digitale Angebote (Webauftritte, Intranets, Extranets und Apps) und deren Inhalte, wie z. B. PDF-Dateien, Textverarbeitungs-Dateien, Multimedia-Inhalte, Bilder, Tabellen usw. der öffentlichen Stellen die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen und technische Standards“ sind alle relevanten Gesetze und Richtlinien verlinkt.
Es wird zwischen vereinfachter und eingehender Prüfung unterschieden. Beim vereinfachten Verfahren werden nur einzelne Seiten des Angebots in einem Schnelldurchlauf geprüft. Beim eingehenden Verfahren erfolgt eine umfassende Prüfung des gesamten Angebots. Geprüft wird mit Hardware, die auch Privatpersonen zur Verfügung steht, wie Computer, Tablet oder Smartphone. Ergänzend wird besondere Software, wie z. B. ein Screenreader eingesetzt. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zusammengefasst, welcher der geprüften Stelle zur Verfügung gestellt wird. Im Bericht wird beschrieben, ob und welche Mängel festgestellt wurden.
Es existiert kein fester Zeitraum. Die Dauer der Prüfung hängt vor allem von der gewählten Prüfmethode (eingehend oder vereinfacht) sowie dem Umfang und der Komplexität des geprüften Angebots ab. Dementsprechend kann eine Prüfung nur einige Stunden oder auch einige Tage dauern.
Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik gibt der geprüften öffentlichen Stelle im Bericht Hinweise, wie der Mangel beseitigt werden kann. Außerdem berät die Zentralstelle zu den Prüfergebnissen.
Die öffentliche Stelle ist nach § 13 BremBGG zur barrierefreien Gestaltung und damit zur Beseitigung der Fehler verpflichtet. Es ist auch eine erneute Prüfung des Angebots möglich.
Nach Erhalt des Testberichts empfehlen wir folgendes Vorgehen:
Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bietet Beratung zu den Prüfergebnissen, dabei wird ausführlich auf die festgestellten Mängel eingegangen und es können ggf. auch Missverständnisse ausgeräumt werden.
Die Prüfung ist für die geprüfte Stelle kostenlos. Dies gilt auch für eine von der öffentlichen Stelle gewünschte Beratung zu den Feststellungen im Bericht im Anschluss an die Prüfung.
Dem Bund werden die URLs mitgeteilt und die Bewertungen pro Prüfkriterium.
Die Kommentare zur Bewertung und damit die Begründung, Einordnung, bzw. Hintergrundinformationen und Verweise auf weitere Erklärungen gehen nicht an den Bund, sondern sind Teil des Berichtes an die öffentliche Stelle, deren Webauftritt getestet wurde. Diese Berichte bilden die Grundlage für die nachfolgende Beratung der öffentlichen Stelle zum Testbericht.
Die Berichte gehen informatorisch auch an die jeweilige oberste Landesbehörde, der die öffentliche Stelle zuzuordnen ist.
Die Ergebnisse werden konsolidiert dem Landesteilhabebeirat vorgestellt.
Die Öffentlichkeit wird über entsprechende Presse-Arbeit (Newsletter, Social Media) informiert und die Inhalte sind zu finden unter der „Überschrift Ergebnisse aus der Überwachung von Webangeboten.“
Die Ergebnisse der Überwachungsprüfungen werden alle drei Jahre anonymisiert in einem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Union veröffentlicht. Die Überwachungsstelle des Bundes stellt den Bericht über den ersten Überwachungszeitraum bereit.
Die Europäische Union veröffentlichte Anfang 2022 zudem die Berichte aller Mitgliedsstaaten.
Alle öffentlichen Stellen sind verpflichtet auf ihren Webauftritten bzw. Apps eine Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen. Unter der „Überschrift „Erklärung zur Barrierefreiheit“ sind alle relevanten Informationen zusammengestellt. Die in der Erklärung enthaltenen Aussagen sind bei wesentlichen Änderungen und regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren (§ 7 Absatz 6 BITV 2.0).