Herzlich Willkommen bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).
Wir vertreten die Interessen von behinderten Menschen und nehmen Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.
Auch in diesem Jahr öffnen wir für Euch in dem Adventskalender zur Digitalen Barrierefreiheit jeden Tag ein neues Türchen mit spannenden Tipps und Hinweisen. Die Inhalte werden auch auf unserem X-Auftritt gepostet. Die Links findet Ihr bei dem jeweiligen Tag. Wir wünschen Euch täglich viel Spaß damit und freuen uns über Feedback!
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Hier finden Sie folgende Informationen:
Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Behinderten Menschen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie z.B. Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.
Einen anschaulichen Eindruck über den Nutzen barrierefreier Informationstechnik bietet der buten un binnen-Artikel „Ich will nicht am Katzentisch sitzen“: Bremer über digitale Barrieren (Hinweis: Link führt zum englischsprachigen Webarchiv, da der Originalartikel nicht mehr verfügbar ist. Unter dem Archiv-Kopfteil finden Sie den Artikel.)
Öffentliche Stellen sind:
Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Öffentliche Stellen sind
Bei Zuwendungsempfängern muss der Zuwendungsbescheid insbesondere enthalten (u.a.):
Eine Stellungnahmen des Juristisches Beratungsdienstes der Bürgerschaftskanzlei regelt die Verpflichtung für die Fraktionen. Hier finden Sie die Stellungnahme Anwendung der Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes auf Fraktionen (PDF, 21 kb).
Die barrierefreie Informationstechnik ist im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um. Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020. Außerdem ist die digitale Barrierefreiheit im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in § 14 BremEGovG ausgeführt.
Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019
Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:
Hier finden Sie die Vorlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Bremen:
Muster Erklärung zur Barrierefreiheit Bremen (docx, 26.5 KB)
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gilt die KOGIS Muster Erklärung zur Barrierefreiheit (docx, 29.6 KB).
Zur Umsetzung des BremBGG im Rahmen der KOGIS-Auftritte gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS.
Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, vgl. § 4 BITV 2.0.
Dafür stellen wir zentral Übersetzungen zur Verfügung. Beide Medien sind unter Verwendung der üblichen Hinweis-Symbole einzubinden.
Download zur Fassung in Deutscher Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB)
Download zur Fassung in Leichter Sprache (docx, 57.7 KB)
Bitte laden Sie sich beide Fassungen herunter und binden Sie sie direkt in ihr Webangebot ein. Verlinken Sie nicht nur direkt auf die Dateien.
Ergänzen Sie die Fassung in Leichter Sprache bitte um Ihre konkreten Kontaktdaten.
Achten Sie darauf, dass die Formatierungen des Leichte Sprache Texts erhalten bleiben (Zeilenumbrüche etc.). Laut BITV Anlage 2 Teil 2 sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2em (120 Prozent) zu verwenden.
Beide Übersetzungen sind auch im Rahmen der Angebote in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu verlinken, die von der Startseite aus erreichbar sind, vgl. § 4 Satz 4 BITV 2.0.
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS zur Umsetzung.
Es besteht eine Verpflichtung, dass die angegebene Ansprechperson binnen zwei Wochen eingehende Meldungen und Anfragen beantwortet und auf Anforderung barrierefreie Inhalte übermittelt.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein. Dies gilt auch beim Herunterladen einer mobilen Anwendung (Download einer App), siehe § 7 Absatz 1 BITV 2.0. D.h. die Barrierefreiheitserklärung sollte sowohl innerhalb der App als auch direkt beim Download veröffentlicht werden. Auf der Webseite der verantwortlichen öffentlichen Stelle kann zusätzlich auch eine Barrierefreiheitserklärung für die App veröffentlicht werden. Hierbei sollte deutlich werden, dass es sich um die Barrierefreiheitserklärung der App handelt und nicht um die des Webauftritts.
Gem. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 soll der Feedback-Mechanismus zum Melden von Barrieren von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht, die digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten durch die Träger öffentlicher Gewalt gilt seit 2003.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sind in §14 BremBGG geregelt und im Durchführungsbeschluss der EU.
In § 7 Absatz 6 BITV 2.0 ist festgelegt, dass das Datum der Barrierefreiheitserklärung nicht älter als ein Jahr sein darf.
Dabei helfen folgende Fragen:
In jeder Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Ansprechperson in der öffentlichen Stelle genannt werden. Diese nimmt Lob und Kritik entgegen, wie z.B.:
Eine Beschwerde ist über das Beschwerde-Formular der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik möglich, wenn:
Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Zentralstelle folgende Schritte vor:
Die Durchsetzungsstellen der Länder haben Videos gedreht, um Ihnen Themen zur digitalen Barrierefreiheit näher zu bringen.
Direkt zu Digitale Barrieren melden: Videos der Durchsetzungsstellen
Die Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen legt Streitigkeiten außergerichtlich bei. Die Zentralstelle bietet der Schlichtungsstelle sachverständige Unterstützung.
Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahrens verarbeitet werden. Es erfolgt insbesondere keine Datenweitergabe.
Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt z.B.:
Dabei wir die Zentralstelle durch Auskunfts- und Zugangsrechte von den öffentlichen Stellen unterstützt.
Weitere Informationen zur Überwachung und zum Bericht finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524. Danach läuft die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Die dritte Phase des zweiten Überwachungszeitraums zur Barrierefreiheit von digitalen Angeboten wurde für Bremen am 26. November 2024 abgeschlossen. 25 Prüfberichte wurden bereits im Juli verschickt, die restlichen 30 im November. Erneut wurden sowohl Angebote der Kernverwaltung als auch von weiteren öffentlichen Stellen getestet (vergleiche Stichprobe 2024). Alle Stellen erhielten die Prüfberichte, die vorhandene Mängel ausweisen, Empfehlungen zur Verbesserung enthalten und auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik hinweisen.
Durch das Festlegen von Fristen zur Nachbesserung der digitalen Angebote und wiederholten Kontakten zu den öffentlichen Stellen konnte eine bessere Behebung der bestehenden Barrieren durchgesetzt werden. Ziel ist hierbei stets, das allgemeine Verständnis der Mitarbeitenden der öffentlichen Stellen zu schärfen, damit ähnliche Barrieren bei anderen nicht getesteten digitalen Angeboten ebenfalls erkannt und behoben werden können.
13 der getesteten öffentlichen Stellen nahmen bis Ende Januar 2025 das Angebot der Beratung zum Prüfbericht an, bei der im Detail alle Mängel besprochen und genau erklärt, sowie Lösungen erarbeitet werden. Vorteilhaft ist es, wenn auch die Dienstleistenden z.B. Webagenturen, zu den Beratungsgesprächen hinzugezogen werden, die ihre Erkenntnisse dann im Folgenden auch auf andere digitale Angebote transferieren können.
76% aller getesteten Angebote enthalten eine Barrierefreiheitserklärung, diesmal weniger als 10 % im Vergleich zum letzten Jahr. Ein Drittel der Barrierefreiheitserklärungen waren veraltet, 18% fehlerhaft. Es zeigt sich, dass Sinn und Zweck der Erklärung zur Barrierefreiheit von den Anbietenden oft nicht verstanden wird und die Texte oft nur kopiert werden, schlechtesten falls direkt von völlig anderen unzusammenhängenden Webauftritten.
Durchschnittlich 55% aller aufgefundenen Barrieren sind redaktionell bedingt. D.h. selbst, wenn die Webauftritte ein technisch perfekt barrierefreies System hätten, werden redaktionell neue Barrieren verursacht. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, alle Redakteur*innen zu schulen, wie sie Inhalte barrierefrei gestalten können. Und da ein Webauftritt mit der Zeit immer voller und unübersichtlicher wird, auch mindestens einmal jährlich „Frühjahrputz“ zu machen und im Zuge der Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit die Inhalte zu prüfen.
In § 7 Absatz 6 BITV 2.0 ist festgelegt, dass das Datum der Barrierefreiheitserklärung nicht älter als ein Jahr sein darf.
Dabei helfen folgende Fragen:
Die Liste der häufigsten Barrieren hat sich nicht grundsätzlich geändert: Nach wie vor sind mangelnde Überschriftenstrukturen und fehlenden Betextung von interaktiven Elementen wie Schaltern und Links bei Screenreadernutzung die häufigsten Mängel. Auch die Tastaturnutzung stellt ein Problem dar, vor allem bei den Menüstrukturen und bei den mobilen Ansichten der Webauftritte.
Bei den Videos wird deutlich, dass die automatisch erstellten Untertitel nicht im Rahmen einer Qualitätskontrolle noch einmal nachträglich überprüft wurde. Nicht immer entspricht das, was zu lesen ist, auch dem, was gesagt wird. Beispielsweise sind die Namen von Personen nicht korrekt, aber auch ganze Sätze ergeben stellenweise keinen Sinn, da Wörter falsch transkribiert wurden.
Technisch ergeben sich viele Barrieren durch den mangelhaften Einsatz von aria-Attributen. Diese sollten eigentlich die Barrierefreiheit verbessern. Werden sie unsachgemäß eingesetzt, verpufft die Wirkung jedoch oder kehrt sich sogar ins Gegenteil um. Bei der Prüfung von Frameworks und Plugins wird oft deutlich, dass bei deren Entwicklung Barrierefreiheit nicht bedacht oder nicht verstanden werden. Auch beim Einsatz von Landmarks, die Seiteninhalte für bessere Nutzung strukturieren sollten, werden viele Fehler gemacht.
In Bezug auf das Design stellen mangelhafte Kontraste eine weitere große Barriere dar. Oft wird für die Gestaltung von Webauftritten ausschließlich auf die Farben des Logos zurückgegriffen. Sollten sich daraus jedoch mangelhafte Kontraste für Textinhalte ergeben, sollte man kreativ werden und die Farben anderweitig für Grafikelemente ins Spiel bringen stattdessen. Textinhalte, Bedienelemente, Formularelemente und auch der Tastaturfokus müssen gut erkennbar sein, damit alle das Angebot gut nutzen können.
Dieses Jahr können erstmalig beispielhafte Angebote benannt werden, , die insgesamt oder auch stellenweise sehr gute barrierefreie Lösungen aufweisen, hier kann gerne technisch abgeguckt werden.
Zum Beispiel beim Denkort Bunker Valentin der Landeszentrale für politische Bildung. Hier gab es im Test nur noch wenige redaktionelle Mängel sowie Mängel des Cookiebanners. Auch im Test mit Betroffenen war die Seite gut bedienbar, sowohl per Screenreader und Tastatur als auch in Bezug auf die Verständlichkeit und Lesbarkeit. Vor allem die vielen (auch gut beschriebenen) Bilder lockern das Webangebot auf und erleichtern den Einstieg in die Themenbereiche. Das zugehörige Buchungsportal wies im Test noch Mängel auf, die allerdings nach der Beratung behoben worden sind.
Das Mädchenhaus Bremen fiel im Test sehr positiv in Bezug auf die barrierefrei bedienbare Tab-Struktur und die Verständlichkeit für die unterschiedlichen Zielgruppen auf. Vereinzelt muss technisch noch nachgebessert werden. Für den Leichte Sprache Bereich wurden eigens passende Illustrationen erstellt. Gebärdensprachvideos können zur Zeit leider noch nicht finanziert werden.
Welcome to Bremen mit der umfangreichen Darstellung von Einrichtungen und Anlaufstellen für einzelne Themenbereich des Alltags wies im Test nur noch sehr wenige Barrieren auf. Es war erkennbar, dass bereits bei der Erstellung des Webangebots stark auf Barrierefreiheit geachtet wurde.
Die Stadtportale bremerhaven.de und bremen.de sind zwischenzeitlich mehrfach überprüft worden und die aufgezeigten Mängel wurden immer umfassend behoben.
Weitere Informationen:
Über weitere Anregungen, Lob und Kritik sind wir dankbar. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Interesse haben, als Expertin oder Experte in eigener Sache die Zentralstelle mit Ihren Erfahrungen zu unterstützen.
Bitte nutzen Sie für Beschwerden an die Zentralstelle das Beschwerde-Formular.
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Teerhof 59 ∙ 28199 Bremen
Tel.: (0421) 361-18187
Fax: (0421) 496-18181
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Ulrike Peter (Leitung)
Tel.: +49 421 361 18187
ulrike.peter@lbb.bremen.de
Rebecca Romppel
Tel.: +49 421 361 18162
rebecca.romppel@lbb.bremen.de
Grit Gilde
Tel.: +49 421 361 31095
grit.gilde@lbb.bremen.de