Herzlich Willkommen bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).
Wir vertreten die Interessen von behinderten Menschen und nehmen Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.
Auch in diesem Jahr öffnen wir für Euch in dem Adventskalender zur Digitalen Barrierefreiheit jeden Tag ein neues Türchen mit spannenden Tipps und Hinweisen. Die Inhalte werden auch auf unserem Twitter-Auftritt gepostet. Die Links findet Ihr bei dem jeweiligen Tag. Wir wünschen Euch täglich viel Spaß damit und freuen uns über Feedback!
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Hier finden Sie folgende Informationen:
Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Behinderten Menschen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie z.B. Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.
Einen anschaulichen Eindruck über den Nutzen barrierefreier Informationstechnik bietet der buten un binnen-Artikel „Ich will nicht am Katzentisch sitzen“: Bremer über digitale Barrieren (Hinweis: Link führt zum englischsprachigen Webarchiv, da der Originalartikel nicht mehr verfügbar ist. Unter dem Archiv-Kopfteil finden Sie den Artikel.)
Öffentliche Stellen sind:
Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Öffentliche Stellen sind
Bei Zuwendungsempfängern muss der Zuwendungsbescheid insbesondere enthalten (u.a.):
Eine Stellungnahmen des Juristisches Beratungsdienstes der Bürgerschaftskanzlei regelt die Verpflichtung für die Fraktionen. Hier finden Sie die Stellungnahme Anwendung der Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes auf Fraktionen (PDF, 21 kb).
Die barrierefreie Informationstechnik ist im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um. Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020. Außerdem ist die digitale Barrierefreiheit im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in § 14 BremEGovG ausgeführt.
Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019
Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:
Hier finden Sie die Vorlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Bremen:
Muster Erklärung zur Barrierefreiheit Bremen (docx, 26.5 KB)
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gilt die KOGIS Muster Erklärung zur Barrierefreiheit (docx, 29.6 KB).
Zur Umsetzung des BremBGG im Rahmen der KOGIS-Auftritte gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS.
Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, vgl. § 4 BITV 2.0.
Dafür stellen wir zentral Übersetzungen zur Verfügung. Beide Medien sind unter Verwendung der üblichen Hinweis-Symbole einzubinden.
Download zur Fassung in Deutscher Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB)
Download zur Fassung in Leichter Sprache (docx, 57.7 KB)
Bitte laden Sie sich beide Fassungen herunter und binden Sie sie direkt in ihr Webangebot ein. Verlinken Sie nicht nur direkt auf die Dateien.
Ergänzen Sie die Fassung in Leichter Sprache bitte um Ihre konkreten Kontaktdaten.
Achten Sie darauf, dass die Formatierungen des Leichte Sprache Texts erhalten bleiben (Zeilenumbrüche etc.). Laut BITV Anlage 2 Teil 2 sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2em (120 Prozent) zu verwenden.
Beide Übersetzungen sind auch im Rahmen der Angebote in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu verlinken, die von der Startseite aus erreichbar sind, vgl. § 4 Satz 4 BITV 2.0.
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS zur Umsetzung.
Es besteht eine Verpflichtung, dass die angegebene Ansprechperson binnen zwei Wochen eingehende Meldungen und Anfragen beantwortet und auf Anforderung barrierefreie Inhalte übermittelt.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein. Dies gilt auch beim Herunterladen einer mobilen Anwendung (Download einer App), siehe § 7 Absatz 1 BITV 2.0. D.h. die Barrierefreiheitserklärung sollte sowohl innerhalb der App als auch direkt beim Download veröffentlicht werden. Auf der Webseite der verantwortlichen öffentlichen Stelle kann zusätzlich auch eine Barrierefreiheitserklärung für die App veröffentlicht werden. Hierbei sollte deutlich werden, dass es sich um die Barrierefreiheitserklärung der App handelt und nicht um die des Webauftritts.
Gem. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 soll der Feedback-Mechanismus zum Melden von Barrieren von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht, die digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten durch die Träger öffentlicher Gewalt gilt seit 2003.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sind in §14 BremBGG geregelt und im Durchführungsbeschluss der EU.
In jeder Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Ansprechperson in der öffentlichen Stelle genannt werden. Diese nimmt Lob und Kritik entgegen, wie z.B.:
Eine Beschwerde ist über das Beschwerde-Formular der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik möglich, wenn:
Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Zentralstelle folgende Schritte vor:
Die Durchsetzungsstellen der Länder haben Videos gedreht, um Ihnen Themen zur digitalen Barrierefreiheit näher zu bringen.
Direkt zu Digitale Barrieren melden: Videos der Durchsetzungsstellen
Die Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen legt Streitigkeiten außergerichtlich bei. Die Zentralstelle bietet der Schlichtungsstelle sachverständige Unterstützung.
Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahrens verarbeitet werden. Es erfolgt insbesondere keine Datenweitergabe.
Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt z.B.:
Dabei wir die Zentralstelle durch Auskunfts- und Zugangsrechte von den öffentlichen Stellen unterstützt.
Weitere Informationen zur Überwachung und zum Bericht finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524. Danach läuft die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Die zweite Phase des zweiten Überwachungszeitraums zur Barrierefreiheit von digitalen Angeboten wurde für Bremen zum 15. Dezember 2023 abgeschlossen. Erneut wurden sowohl Angebote der Kernverwaltung als auch von weiteren öffentlichen Stellen getestet. Alle Stellen erhielten die Prüfberichte, die vorhandene Mängel ausweisen, Empfehlungen zur Verbesserung enthalten und auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik hinweisen.
Durch das Festlegen von Fristen zur Nachbesserung der digitalen Angebote und wiederholten Kontakten zu den öffentlichen Stellen konnte eine bessere Behebung der bestehenden Barrieren durchgesetzt werden. Ziel ist hierbei stets, das allgemeine Verständnis der Mitarbeitenden der öffentlichen Stellen zu schärfen, damit ähnliche Barrieren bei anderen nicht getesteten digitalen Angeboten ebenfalls erkannt und behoben werden können.
19 der getesteten öffentlichen Stellen nahmen das Angebot der Beratung zum Prüfbericht an, bei der im Detail alle Mängel besprochen und genau erklärt werden, sowie Lösungen erarbeitet werden. Vorteilhaft ist es, wenn auch die Dienstleistende z.B. Webagenturen, zu den Beratungsgesprächen hinzugezogen werden, die ihre Erkenntnisse dann im Folgenden auch auf andere digitale Angebote transferieren können.
86% aller getesteten Angebote enthalten eine Barrierefreiheitserklärung, eine Steigerung um 10 % im Vergleich zum letzten Jahr. Über ein Viertel der Barrierefreiheitserklärungen waren jedoch veraltet, über ein Drittel fehlerhaft. Es zeigt sich, dass Sinn und Zweck der Erklärung zur Barrierefreiheit von den Anbietenden oft nicht verstanden wird und die Texte oft nur kopiert werden, schlechtesten falls direkt von völlig anderen unzusammenhängenden Webauftritten.
73% der Angebote veröffentlichen die gesetzlich vorgeschriebenen Übersetzungen in Leichter Sprache, 59% in Gebärdensprache.
Nur ein Angebot im Test stellte zusätzliche über die gesetzliche Forderung hinausgehende Inhalte in Leichter Sprache bereit.
Als neues Kriterium für die vereinfachte Überwachung wurde in diesem Überwachungszeitraum die Sichtbarkeit des Tastaturfokus - WCAG Kriterium 2.4.7 - bei allen getesteten Angeboten mit berücksichtigt. Nur 45% der getesteten Angebote erfüllten das Kriterium zufriedenstellend. Hier besteht noch großer Verbesserungsbedarf - wie generell bei der Tastaturbedienbarkeit digitaler Angebote, die nur zu 39.46% erfüllt wurde.
Negativer Spitzenreiter war auch in diesen Jahr die Betextung von Bildern und interaktiven Elementen für die Screenreadernutzung. Weitestgehend liegt die Behebung in der Hand der Redaktionen, die entsprechend aufgeklärt werden müssen über die korrekte Beschreibung von Bildern: Welche Bilder sind rein dekorativ und benötigen keine Beschreibung? Was gehört zu einer guten Bildbeschreibung? Wieso ist es meistens nicht ausreichend, als Beschreibung nur ein kurzes Schlagwort (Hafen, Veranstaltung xy, Logo etc.) zu verwenden?
Eine weitere große Barriere stellen PDF-Dokumente dar. Nur bei einem getesteten Webangebot waren alle veröffentlichten PDF-Dokumente barrierefrei zugänglich, auf allen anderen fanden sich viele nicht-getaggte PDF-Dateien, die per Screenreader nicht auslesbar sind. Die geprüften getaggten Dateien waren zu großen Teilen mangelhaft in den Überschriftenstrukturen, Alternativtexte fehlten, Tabellen waren nicht korrekt umgesetzt, die Lesereihenfolge war fehlerhaft oder es fehlten teilweise ganze Absätze. Dem kann einfach begegnet werden, wenn Inhalte so weit es geht direkt als Webseiten veröffentlicht werden und PDF-Dokumente nur in Ausnahmefällen verwendet würden, z.B. als alternative Druckversion von Inhalten, die sich auf dem Webauftritt befinden (Fahrpläne, Ablaufpläne etc.).
Nicht-barrierefrei zugängliche Dokumente sind zu kennzeichnen, was bisher kaum erfolgt.
Neu aufgefallen ist auch der Trend in der Webentwicklung bzw. der verwendeten Frameworks, möglichst viele ARIA-Attribute einzusetzen, in der Annahme, je mehr davon vorhanden ist, desto barrierefreier sei der Webauftritt. Leider ist oft das Gegenteil der Fall, wie die Prüfungen beweisen. Es wird nicht verstanden, was genau diese ARIA-Attribute bewirken und in welchen Situationen und Abhängigkeiten man sie sinnvoll einsetzen kann. Bei Screenreadernutzung wird durch die Häufung von Attributen so oft nur „Audio-Spam“ erzeugt. Die erste Regel von ARIA lautet: Kein ARIA ist besser als schlechter ARIA! Deutlich besser ist es, grundsätzlich native HTML-Elemente und -Attribute mit der gewünschten Semantik und Funktionalität zu verwenden.
Weitere Informationen:
Über weitere Anregungen, Lob und Kritik sind wir dankbar. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Interesse haben, als Expertin oder Experte in eigener Sache die Zentralstelle mit Ihren Erfahrungen zu unterstützen.
Bitte nutzen Sie für Beschwerden an die Zentralstelle das Beschwerde-Formular.
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Teerhof 59 ∙ 28199 Bremen
Tel.: (0421) 361-18187
Fax: (0421) 496-18181
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Ulrike Peter (Leitung)
Tel.: +49 421 361 18187
ulrike.peter@lbb.bremen.de
Rebecca Romppel
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Grit Gilde
Tel.: +49 421 361 31095
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